Satzung des Kulturring Uplengen e.V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Kulturring Uplengen e.V.“ mit dem Sitz in Uplengen, er ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Aufgaben des Vereines

Der Kulturring hat die Aufgabe, das kulturelle Leben in der Gemeinde Uplengen zu bereichern. Seine Arbeit ist überparteilich und nicht an eine bestimmte Konfession, Weltanschauung oder soziale Gruppe gebunden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Kulturring Uplengen e.V. mit Sitz in Uplengen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur und der Kunst. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. Durchführung  kultureller Veranstaltungen, wie zum Beispiel:
      Konzerte, Lesungen, Aufführungen, Musikveranstaltungen und ähnliches in Uplengen,
      Fahrten und Exkursionen zu Museen, Kulturveranstaltungen, Gartenkunst und Baudenkmäler und ähnlichem sowie überhaupt die Schaffung der Möglichkeit Kultur außerhalb der Gemeinde zu erleben,
    2. Pflege und Ausweitung der Kunst und sonstiger Kultur durch
      Lesekreise, Diskussionsrunden, Vorträge, Reiseberichte, Besichtigungen, Ausstellungen und ähnliches, Erhöhung der kulturellen Attraktivität der Gemeinde, Einbeziehung der Kulturschaffenden der Region.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01 und endet am 31.12.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (persönliche Mitglieder) und juristische Personen (korporative Mitglieder) sowie Verbände und Vereinigungen sein.
  2. Persönliche und korporative Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.
  3. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Formantrag (schriftliche Beitrittserklärung) erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  4. Die Teilnahme an den Veranstaltungen des Kulturringes verpflichtet nicht zur Mitgliedschaft im e.V.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist mit einer Frist von 1 Monat zum Jahresschluss schriftlich zu erklären.
  6. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Er kann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten Zweck und Ziele des Vereins schädigt oder wenn er mit seinen Mitgliedsbeiträgen mehr als zwei Jahre im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht gezahlt hat. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit durch Erlass einer besonderen Beitragsordnung festgesetzt.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag zu zahlen und im 1.Quartal möglichst durch Dauerauftrag zu entrichten.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal durch den/die Vorsitzende/n unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden. Außerdem können ein Viertel der Vereinsmitglieder oder der Vorstand unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durch schriftlichen Antrag an den/die Vorsitzende/n erwirken.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Bekanntgabe der Tagesordnung müssen mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstage schriftlich erfolgen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  3. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere:
    a) die Wahl der Vorstandsmitglieder,
    b) die Wahl von 2 Kassenprüfern/innen,
    c) die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes,
    d) Rechnungslegung und Entlastung des Vorstandes,
    e) Satzungsänderungen,
    f) Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
    g) vorliegende Anträge.
  4. Die Mitgliedsversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen (einschl. des Vereinszweckes) mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden.
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme, das gilt auch für Verbände und Vereine. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliedsversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und vom Schriftführer gegenzuzeichnen ist.

§9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem/der 1.Vorsitzenden,
    b) dem/der 2. Vorsitzenden,
    c) dem/der Schriftführer/in
    d) dem/der stellvertreternden Schriftführer/in
    e) dem/der Kassenführer/in und
    f) bis zu vier Beisitzer/innen.Jeweils 2 Vorstandsmitglieder (darunter der/die 1. oder der/die 2. Vorsitzende) vertreten den e.V. gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die 2. Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden vertreten darf.
  2. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist, die Wiederwahl ist zulässig. Um die kontinuierliche Arbeit des Vorstandes zu sichern, werden alljährlich einige Mitglieder neu gewählt. Bei der 1. Wahl sind daher der/die 2. Vorsitzende, der/die Schriftführer/in und der/die 2 zuletzt gewählten Beisitzer/innen nur für ein Jahr zu wählen. Gewählt wird offen, auf Antrag ist geheim zu wählen. Vorstandsmitglieder können bei vereinsschädigendem Verhalten mit 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder vorzeitig abgewählt werden.
  3. Der Vorstand ist für die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten zuständig, die nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Er kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Arbeitskreise bilden.
  4. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen in der Regel eine Woche, in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschliessenden Regelung erklären.

§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Uplengen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Uplengen, den 06.10.2021

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